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§ 46 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Budgetbereinigung

Budgetierungsprozess
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§ 46 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Budgetbereinigung

1. Die Gerichtsverwaltung legt das Budget der Geschäftsleitung und der Gerichtskonferenz vor. Die Gerichtskonferenz verabschiedet das Budget zuhanden des Landrats.

2. Budgetkürzungen durch die Geschäftsleitung werden nur nach Rücksprache mit dem Gericht durchgeführt.

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