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§ 43 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Konferenz der Erstinstanzpräsidien (KEP)

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§ 43 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Konferenz der Erstinstanzpräsidien (KEP)

1. Die KEP konstituiert sich selbst.

2. Sie dient vor allem der gegenseitigen Absprache im Interesse der erstinstanzlichen Gerichte und nimmt die Wahl der Vertretung der Erstinstanzpräsidien in die Gerichtskonferenz und in die Geschäftsleitung vor.

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