170.111
KEPCPPI
CH-BL
§ 42 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Justizkonferenz
Kommunikation
§ 42 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Justizkonferenz
1. Zur Justizkonferenz lädt die Geschäftsleitung alle Präsidien ein.
2. Die Justizkonferenz dient vor allem der gegenseitigen Information und dem Meinungsaustausch.