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§ 42 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Justizkonferenz

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§ 42 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Justizkonferenz

1. Zur Justizkonferenz lädt die Geschäftsleitung alle Präsidien ein.

2. Die Justizkonferenz dient vor allem der gegenseitigen Information und dem Meinungsaustausch.

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