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§ 40 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Externe Kommunikation

Kommunikation
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§ 40 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Externe Kommunikation

1. Die Geschäftsleitung vertritt die Gerichte nach aussen.

2. Das betroffene Gericht ist vorgängig anzuhören und in geeigneter Form einzubeziehen.

3. Soweit ausschliesslich die Rechtsprechung betroffen ist, tritt das Gericht selber auf.

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