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§ 4 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Abgrenzung und Definitionen

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§ 4 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Abgrenzung und Definitionen

1. Die Geschäftsleitung und die Gerichtsverwaltung besorgen die zentrale Justizverwaltung; die einzelnen Gerichte bzw. Abteilungen nehmen die in ihrem Bereich anfallende dezentrale Justizverwaltung gemäss diesem Reglement wahr.

2. Mit «Gericht» sind die einzelnen betroffenen Gerichte bzw. Abteilungen gemeint. Zeichnungsberechtigt ist das jeweilige für die administrativen Belange zuständige Jahres-, Abteilungs- oder geschäftsführende Präsidium.

3. Zeichnungsberechtigt für die administrativen Belange der Gerichtsverwaltung ist die Gerichtsverwalterin oder der Gerichtsverwalter.

4. Die Gerichtsverwalterin bzw. der Gerichtsverwalter und die Erste Gerichtsschreiberin bzw. der Erste Gerichtsschreiber vertreten sich gegenseitig.

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