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§ 39 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Justizinterne Kommunikation

Kommunikation
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§ 39 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Justizinterne Kommunikation

1. Die Geschäftsleitung informiert die Gerichte unter anderem mittels Zustellung der Auszüge aus den Protokollen der Geschäftsleitungssitzungen regelmässig insbesondere über

a. Daten der Geschäftsleitungssitzungen;

b. Entscheide der Geschäftsleitung mit einer kurzen Begründung;

c. Zuständigkeiten innerhalb der Geschäftsleitung;

d. geplante Vorhaben.

2. Die Geschäftsleitung begründet Entscheide, die ein Gericht betreffen, diesem gegenüber mündlich oder schriftlich. Auf Antrag hin wird ein ablehnender Entscheid schriftlich begründet.

3. Die Geschäftsleitung führt bei Geschäften, welche ein oder mehrere Gerichte betreffen, Vernehmlassungen durch.

4. Mitteilungen, Anfragen usw. an die Mitarbeitenden sowie an die Richterinnen und Richter erfolgen über den Dienstweg bzw. unter Mitteilung an das Gericht.

5. Das Gericht ist für die Weiterleitung der Informationen verantwortlich.

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