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§ 38 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Entbindung vom Amtsgeheimnis

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§ 38 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Entbindung vom Amtsgeheimnis

1. Die Geschäftsleitung ist für die Entbindung vom Amtsgeheimnis zuständig.

2. Die Geschäftsleitung ist die vorgesetzte Behörde im Sinne von Art. 170 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO).

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