170.111
KEPCPPI
CH-BL
§ 38 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Entbindung vom Amtsgeheimnis
Aufsicht
§ 38 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Entbindung vom Amtsgeheimnis
1. Die Geschäftsleitung ist für die Entbindung vom Amtsgeheimnis zuständig.
2. Die Geschäftsleitung ist die vorgesetzte Behörde im Sinne von Art. 170 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO).