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§ 37 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Ausübung der Aufsichtstätigkeit

Aufsicht
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§ 37 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Ausübung der Aufsichtstätigkeit

1. Der Geschäftsleitung stehen insbesondere folgende Instrumente zur Ausübung der Aufsichtstätigkeit zur Verfügung

a. Inspektion;

b. Behandlung von Aufsichtsbeschwerden;

c. Weisungen über die administrative Geschäftsführung;

d. Amtsbericht mit Statistik.

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