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§ 35 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Beschwerdeweg

Personalwesen
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§ 35 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Beschwerdeweg

1. Für Beschwerden gegen personalrechtliche Verfügungen der Gerichte, der Geschäftsleitung und der Gerichtsverwaltung ist gemäss § 71 Abs. 1 Bst. b des Personalgesetzes die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts zuständig.

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