170.111
KEPCPPI
CH-BL
§ 33 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Leistungshonorierung
Personalwesen
§ 33 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Leistungshonorierung
1. Die Geschäftsleitung genehmigt einmal jährlich Leistungsprämien auf Antrag eines Gerichts.
2. Die Mittel für die Spontanprämien werden von der Geschäftsleitung gemäss einem Schlüssel transparent zugeteilt.