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§ 33 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Leistungshonorierung

Personalwesen
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§ 33 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Leistungshonorierung

1. Die Geschäftsleitung genehmigt einmal jährlich Leistungsprämien auf Antrag eines Gerichts.

2. Die Mittel für die Spontanprämien werden von der Geschäftsleitung gemäss einem Schlüssel transparent zugeteilt.

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