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§ 31 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Kürzung der Lohnzahlung bei Krankheit

Personalwesen
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§ 31 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Kürzung der Lohnzahlung bei Krankheit

1. Für die Kürzung der Lohnzahlung bei Krankheit ist die Geschäftsleitung nach Rücksprache mit dem Gericht zuständig.

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