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§ 30 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Militärdienst

Personalwesen
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§ 30 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Militärdienst

1. Die EO-Formulare sind beim Gericht einzureichen und von diesem umgehend an die Gerichtsverwaltung weiterzuleiten.

2. Das Gericht ist für die Meldung der Absenz an die Gerichtsverwaltung verantwortlich.

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