170.111
KEPCPPI
CH-BL
§ 30 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Militärdienst
Personalwesen
§ 30 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Militärdienst
1. Die EO-Formulare sind beim Gericht einzureichen und von diesem umgehend an die Gerichtsverwaltung weiterzuleiten.
2. Das Gericht ist für die Meldung der Absenz an die Gerichtsverwaltung verantwortlich.