170.111
KEPCPPI
CH-BL
§ 29 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit und Unfall
Personalwesen
§ 29 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit und Unfall
1. Die Arztzeugnisse sind beim Gericht einzureichen und von diesem umgehend an die Gerichtsverwaltung weiterzuleiten.
2. Die Arztzeugnisse werden im Personaldossier abgelegt.
3. Das Gericht ist für die Meldung der Arbeitsunfähigkeit an die Gerichtsverwaltung verantwortlich.
4. Für den Einbezug des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin gemäss § 16 der Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls ist in Zusammenarbeit mit dem HR-Berater oder der HR-Beraterin der Gerichte das Gericht zuständig.