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§ 28 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Spesen

Personalwesen
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§ 28 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Spesen

1. Für die Genehmigung von Spesen ist die bzw. der Vorgesetzte gemäss Spesenworkflow zuständig. Die Präsidien melden der Gerichtsverwaltung die entsprechenden Personen.

2. Für die Genehmigung der Spesen der geschäftsführenden Präsidien und der Gerichtsverwalterin bzw. des Gerichtsverwalters ist das Kantonsgerichtspräsidium zuständig.

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