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§ 27 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Urlaubsbewilligung

Personalwesen
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§ 27 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Urlaubsbewilligung

1. Für die Bewilligung von bezahltem Urlaub gelten die Zuständigkeiten gemäss § 50 Abs. 2 der Verordnung zum Personalgesetz. Gesuche sind auf dem Dienstweg einzureichen.

2. Für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub ist das Gericht zuständig, soweit der unbezahlte Urlaub keine Mehrkosten verursacht.

3. Die Bewilligung von unbezahltem Urlaub ist der Gerichtsverwaltung zu melden.

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