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§ 25 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Übertrag von Ferien

Personalwesen
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§ 25 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Übertrag von Ferien

1. Das Gericht entscheidet über die Übertragung von Ferientagen seiner Mitarbeitenden über das erste Quartal des Folgejahres hinaus.

2. Die Bewilligung des Ferienübertrags der Mitarbeitenden und der Ferienübertrag der Präsidien sind der Gerichtsverwaltung mitzuteilen.

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