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§ 24 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Zuteilung der Volontärinnen und Volontäre

Personalwesen
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§ 24 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Zuteilung der Volontärinnen und Volontäre

1. Die Gerichtsverwaltung teilt unter Berücksichtigung der fachspezifischen Bedürfnisse die Volontärinnen und Volontäre den Gerichten zu.

2. Diese können Volontärinnen oder Volontäre in begründeten Fällen ablehnen.

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