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§ 23 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Abgangsentschädigung

Personalwesen
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§ 23 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Abgangsentschädigung

1. Über Abgangsentschädigungen gemäss § 25 des Personalgesetzes entscheidet die Geschäftsleitung auf Antrag des Gerichts. In begründeten Fällen kann die Geschäftsleitung vom Antrag abweichen.

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