170.111
KEPCPPI
CH-BL
§ 23 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Abgangsentschädigung
Personalwesen
§ 23 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Abgangsentschädigung
1. Über Abgangsentschädigungen gemäss § 25 des Personalgesetzes entscheidet die Geschäftsleitung auf Antrag des Gerichts. In begründeten Fällen kann die Geschäftsleitung vom Antrag abweichen.