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§ 22 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Verlängerung des Arbeitsverhältnisses

Personalwesen
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§ 22 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Verlängerung des Arbeitsverhältnisses

1. Für die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis Ende Kalenderjahr bei Erreichen der Altersgrenze ist das Gericht zuständig.

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