170.111
KEPCPPI
CH-BL
§ 22 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Verlängerung des Arbeitsverhältnisses
Personalwesen
§ 22 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Verlängerung des Arbeitsverhältnisses
1. Für die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis Ende Kalenderjahr bei Erreichen der Altersgrenze ist das Gericht zuständig.