170.111
KEPCPPI
CH-BL
§ 21 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Versetzung in den Ruhestand
Personalwesen
§ 21 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Versetzung in den Ruhestand
1. Für die Versetzung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters in den Ruhestand ist das Gericht zuständig.