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§ 21 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Versetzung in den Ruhestand

Personalwesen
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§ 21 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Versetzung in den Ruhestand

1. Für die Versetzung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters in den Ruhestand ist das Gericht zuständig.

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