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§ 20 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Zeiterfassung und Absenzenkontrolle

Personalwesen
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§ 20 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Zeiterfassung und Absenzenkontrolle

1. Alle führen eine Zeiterfassung.

2. Die Zeiterfassung der Mitarbeitenden wird nach technischer Vorgabe der Gerichtsverwaltung durchgeführt.

3. Die Kontrolle der Zeiterfassung erfolgt durch die Vorgesetzten.

4. Die Kontrolle der Zeiterfassung der Präsidien erfolgt im Rahmen der Aufsichtstätigkeit durch die Geschäftsleitung.

5. Das Gericht ist zuständig für die Führung der Kontrolle der Abwesenheit (Ferien, Fort- und Weiterbildung, Öffentlichkeitsdienst, Krankheit usw.). Stellt die Gerichtsverwaltung Unstimmigkeiten fest, so meldet sie diese dem Gericht.

6. Über Ausnahmen betreffend Absenzen bei höherer Gewalt gemäss § 20 Abs. 4 der Verordnung zur Arbeitszeit entscheidet das Gericht.

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