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§ 18 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Bewilligungen

Personalwesen
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§ 18 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Bewilligungen

1. Die Geschäftsleitung ist zuständig für die Bewilligung einer Nebenbeschäftigung und der Ausübung eines öffentlichen Amtes bei Präsidien.

2. Die Umwandlung des 13. Monatslohnes von Präsidien in Urlaub ist der Gerichtsverwaltung mitzuteilen.

3. Das Gericht ist zuständig für die Bewilligung einer Nebenbeschäftigung, der Ausübung eines öffentlichen Amtes und der Umwandlung des 13. Monatslohnes in Urlaub der übrigen Mitarbeitenden.

4. Es meldet die erteilten Bewilligungen der Gerichtsverwaltung.

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