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170.111 KEPCPPI CH-BL

§ 16 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Verlängerung der Probezeit

Personalwesen
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§ 16 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Verlängerung der Probezeit

1. Für die Verlängerung der Probezeit ist das Gericht zuständig.

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