170.111
KEPCPPI
CH-BL
§ 16 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Verlängerung der Probezeit
Personalwesen
§ 16 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Verlängerung der Probezeit
1. Für die Verlängerung der Probezeit ist das Gericht zuständig.