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170.111 KEPCPPI CH-BL

§ 15 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Arbeitszeugnisse

Personalwesen
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§ 15 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Arbeitszeugnisse

1. Arbeitszeugnisse werden vom Gericht erstellt und der Gerichtsverwaltung zur Komplettierung des Personaldossiers in Kopie zugestellt.

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