170.111
KEPCPPI
CH-BL
§ 14 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Auflösung von Arbeitsverhältnissen
Personalwesen
§ 14 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Auflösung von Arbeitsverhältnissen
1. Für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist die Geschäftsleitung auf Antrag des Gerichts zuständig. Vom Antrag des Gerichts wird nur in zwingenden Fällen und nach Rücksprache mit dem Gericht abgewichen. Eine Abweichung ist zu begründen.
2. Für die Freistellung während der Kündigungsfrist ist das Gericht zuständig.