170.111
KEPCPPI
CH-BL
§ 13 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Personalakten
Personalwesen
§ 13 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Personalakten
1. Die Personaldossiers werden durch das DLZ geführt.
2. Die Präsidien melden der Gerichtsverwaltung die Vorgesetzten, welche Zugriff auf das elektronische Personaldossier ihrer Mitarbeitenden haben.
3. Nach Austritt der Mitarbeitenden sind dezentral vorhandene Ausdrucke und Kopien zu vernichten.