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§ 11 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Anstellungsentscheid

Personalwesen
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§ 11 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Anstellungsentscheid

1. Das Gericht führt die Anstellungsgespräche durch. Es kann den HR-Berater oder die HR-Beraterin der Gerichte beiziehen.

2. Die Geschäftsleitung stellt auf Antrag des Gerichts die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter an.

3. Vom Antrag des Gerichts wird nur in zwingenden Fällen und nach Rücksprache mit dem Gericht abgewichen. Eine Abweichung ist zu begründen.

4. Die Gerichtsverwaltung erstellt in Zusammenarbeit mit dem Dienstleistungszentrum (DLZ) Personal den Arbeitsvertrag und leitet die vom Kantonsgerichtspräsidium unterzeichneten Exemplare an das zuständige Gericht zur Unterschrift und zur Einholung der Unterschrift der anzustellenden Person weiter.

5. Ein unterschriebenes Originalexemplar wird der Gerichtsverwaltung zugestellt.

6. Volontariatsverträge unterschreibt die Leitung Gerichtsverwaltung bzw. die Erste Gerichtsschreiberin oder der Erste Gerichtsschreiber.

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