170.111
KEPCPPI
CH-BL
§ 10 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Anstellungsbedingungen
Personalwesen
§ 10 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Anstellungsbedingungen
1. Die Geschäftsleitung entscheidet auf Antrag des Gerichts über die Anstellungsbedingungen
a. Einreihung in die Lohnklasse und Erfahrungsstufe;
b. persönliche Zulage;
c. Funktionszulage;
d. Erfahrungsstufenbeschleunigung bzw. -verlangsamung;
e. Beförderung.
2. Vom Antrag wird nur in zwingenden Fällen (beispielsweise bei Verstössen gegen das Einreihungskonzept oder gegen Weisungen) und nach Rücksprache mit dem antragstellenden Gericht abgewichen. Eine Abweichung ist zu begründen.