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170.111 KEPCPPI CH-BL

§ 10 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Anstellungsbedingungen

Personalwesen
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§ 10 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Anstellungsbedingungen

1. Die Geschäftsleitung entscheidet auf Antrag des Gerichts über die Anstellungsbedingungen

a. Einreihung in die Lohnklasse und Erfahrungsstufe;

b. persönliche Zulage;

c. Funktionszulage;

d. Erfahrungsstufenbeschleunigung bzw. -verlangsamung;

e. Beförderung.

2. Vom Antrag wird nur in zwingenden Fällen (beispielsweise bei Verstössen gegen das Einreihungskonzept oder gegen Weisungen) und nach Rücksprache mit dem antragstellenden Gericht abgewichen. Eine Abweichung ist zu begründen.

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