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§ 1 Reglement über die Gerichtsverwaltung - Grundsatz

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§ 1 Reglement über die Gerichtsverwaltung · Grundsatz

1. Die Justizverwaltung wird von der Gerichtskonferenz, der Geschäftsleitung der Gerichte (kurz Geschäftsleitung), der zentralen Gerichtsverwaltung sowie den einzelnen Gerichten bzw. Abteilungen wahrgenommen.

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