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170.1 GODDOFDOG CH-BL

§ 8a Dekret zum Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsdekret, GOD) - Übergangsregelung im Hinblick auf die Schweizerische Strafprozessordnung[[1]](#articletitle_text_fn_1585210_2_1_c)

Schlussbestimmungen
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§ 8a Gerichtsorganisationsdekret, GOD · Übergangsregelung im Hinblick auf die Schweizerische Strafprozessordnung[[1]](#articletitle_text_fn_1585210_2_1_c)

1. Das Verfahrensgericht in Strafsachen besteht bis zu seiner Auflösung (§ 157 der Kantonsverfassung) aus 1 Gerichtskammer mit 1 teilamtlichen Präsidium mit einem Pensum von höchstens 20 % eines Vollamts und 4 Richterinnen und Richtern.

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