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170.1 GODDOFDOG CH-BL

§ 7b Dekret zum Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsdekret, GOD) - Wahlen durch den Landrat

Wahlen durch den Landrat
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§ 7b Gerichtsorganisationsdekret, GOD · Wahlen durch den Landrat

1. Der Landrat wählt die Mitglieder der Gerichte in die Amtspositionen nach diesem Dekret.

2. Er teilt den Präsidien mit der Wahl das individuelle Pensum zu.

3. Das gemäss Abs. 2 mit der Wahl zugeteilte individuelle Pensum kann bei einer Wiederwahl nicht gegen den Willen des betroffenen Präsidiums anders zugeteilt werden. Hingegen ist der Landrat weder bei einer Gesamterneuerungswahl für eine Amtsperiode noch bei einer Ersatzwahl während einer Amtsperiode an gerichtsinterne Pensenänderungen gebunden.

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