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170.1 GODDOFDOG CH-BL

§ 7a Dekret zum Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsdekret, GOD) - Pensenänderung

Zahl der Gerichtsmitglieder
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§ 7a Gerichtsorganisationsdekret, GOD · Pensenänderung

1. Sind in einer Abteilung des Kantonsgerichts oder in einem anderen Gericht mehrere Präsidien tätig, ohne dass das Gesamtpensum eine vollamtliche Tätigkeit aller Präsidien verlangt, so können die Präsidien ihr Pensum in gegenseitigem Einvernehmen und im Rahmen des Gesamtpensums verändern, wobei das Pensum mindestens 40 % betragen muss. Eine Pensenverschiebung von mehr als 30 % bedarf der Zustimmung des Landrats.

2. Das Kantonsgericht informiert den Landrat und den Regierungsrat über die Änderung.

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