§ 1 Dekret zum Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsdekret, GOD) - Abteilungen, Zusammensetzung
§ 1 Gerichtsorganisationsdekret, GOD · Abteilungen, Zusammensetzung
1. Das Kantonsgericht besteht aus folgenden 4 Abteilungen
a. Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht;
b. Abteilung Zivilrecht;
c. Abteilung Sozialversicherungsrecht;
d. Abteilung Strafrecht.
2. Die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht gliedert sich in die Fünferkammer und das Präsidium.
3. Die Abteilung Zivilrecht gliedert sich jeweils in die Dreierkammer und das Präsidium.
3bis. Die Abteilung Strafrecht gliedert sich jeweils in die Fünferkammer, die Dreierkammer und die Präsidien.
4. Die Abteilung Sozialversicherungsrecht gliedert sich in die Dreierkammer und das Präsidium.
5. Die Fünferkammern tagen mit dem Präsidium und 4 Richterinnen oder Richtern, die Dreierkammern mit dem Präsidium und 2 Richterinnen oder Richtern.
6. Die Abteilungspräsidien sind, soweit erforderlich, zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.