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BL-IDIE-UE-GovG
CH-BL
§ 9 Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Gesetz, E-GovG) - Kosten
Besondere Bestimmungen - Online-Service-Plattform
§ 9 E-Government-Gesetz, E-GovG · Kosten
1. Die ordentliche Nutzung der Online-Service-Plattform ist für die Benutzerinnen und Benutzer kostenlos.
2. Die Zugangskosten, insbesondere für Telekommunikation und Authentifizierungsmittel, tragen die Benutzerinnen und Benutzer.
3. Verlangen Benutzerinnen oder Benutzer über die ordentliche Nutzung der Online-Service-Plattform hinausgehende Leistungen, können ihnen diese in Rechnung gestellt werden.
4. Der Regierungsrat kann Vorteile finanzieller Natur vorsehen, um die Benutzung der Online-Service-Plattform zu fördern.