§ 8 Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Gesetz, E-GovG) - Datenspeicherung und Protokollierung
§ 8 E-Government-Gesetz, E-GovG · Datenspeicherung und Protokollierung
1. Auf der Online-Service-Plattform werden gespeichert
a. die Daten zur Identifikation und Authentifizierung der Benutzerinnen und Benutzer;
b. die Kontaktdaten zur elektronischen Kommunikation mit den Benutzerinnen und Benutzern;
c. die im Zusammenhang mit den Transaktionen übermittelten Inhaltsdaten;
d. die Protokolldaten.
2. Ereignisse im Zusammenhang mit der Online-Service-Plattform (wie Zugriffe, Zugriffsversuche und Störungen) werden soweit protokolliert, um
a. die Nachvollziehbarkeit von Transaktionen gewährleisten zu können;
b. die Systemaktivitäten und dadurch den Betrieb der Online-Service-Plattform sicherstellen zu können;
c. die Rechtmässigkeit von Datenbearbeitungen überprüfen zu können.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Dauer der Datenspeicherung und der Protokollierung.