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164 BL-IDIE-UE-GovG CH-BL

§ 8 Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Gesetz, E-GovG) - Datenspeicherung und Protokollierung

Besondere Bestimmungen - Online-Service-Plattform
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§ 8 E-Government-Gesetz, E-GovG · Datenspeicherung und Protokollierung

1. Auf der Online-Service-Plattform werden gespeichert

a. die Daten zur Identifikation und Authentifizierung der Benutzerinnen und Benutzer;

b. die Kontaktdaten zur elektronischen Kommunikation mit den Benutzerinnen und Benutzern;

c. die im Zusammenhang mit den Transaktionen übermittelten Inhaltsdaten;

d. die Protokolldaten.

2. Ereignisse im Zusammenhang mit der Online-Service-Plattform (wie Zugriffe, Zugriffsversuche und Störungen) werden soweit protokolliert, um

a. die Nachvollziehbarkeit von Transaktionen gewährleisten zu können;

b. die Systemaktivitäten und dadurch den Betrieb der Online-Service-Plattform sicherstellen zu können;

c. die Rechtmässigkeit von Datenbearbeitungen überprüfen zu können.

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Dauer der Datenspeicherung und der Protokollierung.

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