Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
164 BL-IDIE-UE-GovG CH-BL

§ 7 Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Gesetz, E-GovG) - Nutzungsmöglichkeiten

Besondere Bestimmungen - Online-Service-Plattform
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 E-Government-Gesetz, E-GovG · Nutzungsmöglichkeiten

1. Die Online-Service-Plattform bietet Benutzerinnen und Benutzern zur elektronischen Geschäftsabwicklung und Kommunikation insbesondere folgende Möglichkeiten

a. sich über elektronisch verfügbare Leistungen zu informieren;

b. Behördengänge zu tätigen;

c. * ein elektronisches Benutzerkonto zu nutzen;

d. * eine elektronische Identität einzusetzen;

e. eine elektronische Signatur zu verwenden;

f. * sich für die Nutzung von weiteren elektronischen Leistungen von Behörden zu authentisieren.

← § 6 E-Government-Gesetz, E-GovG Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Gesetz, E-GovG) - Grundsatz § 8 E-Government-Gesetz, E-GovG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →