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164 BL-IDIE-UE-GovG CH-BL

§ 5 Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Gesetz, E-GovG) - Elektronische Zahlung und Rechnungsstellung

Besondere Bestimmungen - Elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation
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§ 5 E-Government-Gesetz, E-GovG · Elektronische Zahlung und Rechnungsstellung

1. Die Behörden stellen zur Verfügung

a. im Rahmen von Behördengängen ein elektronisches Zahlungsverfahren;

b. * die elektronische Rechnungsstellung durch sie und an sie.

2. Der Regierungsrat legt fest, unter welchen Kriterien Rechnungen elektronisch einzureichen sind, und bestimmt die Ausnahmen.

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