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BL-IDIE-UE-GovG
CH-BL
§ 5 Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Gesetz, E-GovG) - Elektronische Zahlung und Rechnungsstellung
Besondere Bestimmungen - Elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation
§ 5 E-Government-Gesetz, E-GovG · Elektronische Zahlung und Rechnungsstellung
1. Die Behörden stellen zur Verfügung
a. im Rahmen von Behördengängen ein elektronisches Zahlungsverfahren;
b. * die elektronische Rechnungsstellung durch sie und an sie.
2. Der Regierungsrat legt fest, unter welchen Kriterien Rechnungen elektronisch einzureichen sind, und bestimmt die Ausnahmen.