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164 BL-IDIE-UE-GovG CH-BL

§ 4 Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Gesetz, E-GovG) - Elektronischer Datenaustausch

Besondere Bestimmungen - Elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation
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§ 4 E-Government-Gesetz, E-GovG · Elektronischer Datenaustausch

1. Der elektronische Austausch von Daten und Dokumenten im Rahmen von Behördengängen erfolgt je nach Vorgabe der Behörde über die Online-Service-Plattform oder eine vom Kanton anerkannte Zustellplattform.

2. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen Behörden über spezifische Informatiklösungen verfügen.

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