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164 BL-IDIE-UE-GovG CH-BL

§ 3 Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Gesetz, E-GovG) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 E-Government-Gesetz, E-GovG · Begriffe

1. In diesem Gesetz bezeichnet der Begriff

a. «Behörden»: die kantonale Verwaltung und die Besonderen Behörden (Landeskanzlei, Ombudsstelle, Aufsichtsstelle Datenschutz, Finanzkontrolle, Staatsanwaltschaft); ferner die Einwohnergemeinden und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben (§ 80 KV), die gemäss § 16 die Online-Service-Plattform nutzen;

b. «Benutzerinnen»/«Benutzer»: die natürlichen und juristischen Personen sowie leistungsnachfragende Behörden, die die Online-Service-Plattform nutzen;

c. «Online-Service-Plattform»: die Informatik-Infrastruktur, über die Benutzerinnen und Benutzer sowie leistungserbringende Behörden elektronisch Geschäfte abwickeln und kommunizieren;

d. «Leistung»: eine Tätigkeit oder ein Ergebnis, die oder das von einer Behörde erbracht wird, einschliesslich Verfügungen im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988;

e. «Behördengang»: eine Tätigkeit einer Benutzerin oder eines Benutzers, wie eine Meldung, eine Bestellung, ein Gesuch oder ein Rechtsmittel, mit der die Leistung einer Behörde elektronisch nachgesucht wird;

f. «Transaktion»: eine elektronische Übertragung von Daten zwischen einer Benutzerin oder einem Benutzer und einer Behörde.

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