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BL-IDIE-UE-GovG
CH-BL
§ 2 Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Gesetz, E-GovG) - Regelungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 E-Government-Gesetz, E-GovG · Regelungsbereich
1. Dieses Gesetz regelt die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation («E-Government»)
a. zwischen natürlichen Personen und Behörden;
b. zwischen juristischen Personen und Behörden;
c. zwischen Behörden unter sich.
2. Es regelt insbesondere die Organisation, den Betrieb und die Nutzung der Online-Service-Plattform des Kantons.