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164 BL-IDIE-UE-GovG CH-BL

§ 2 Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Gesetz, E-GovG) - Regelungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 E-Government-Gesetz, E-GovG · Regelungsbereich

1. Dieses Gesetz regelt die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation («E-Government»)

a. zwischen natürlichen Personen und Behörden;

b. zwischen juristischen Personen und Behörden;

c. zwischen Behörden unter sich.

2. Es regelt insbesondere die Organisation, den Betrieb und die Nutzung der Online-Service-Plattform des Kantons.

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