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BL-IDIE-UE-GovG
CH-BL
§ 17 Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Gesetz, E-GovG) - Haftung der Behörden
Haftung
§ 17 E-Government-Gesetz, E-GovG · Haftung der Behörden
1. Der Kanton sowie die Einwohnergemeinden und anderen Träger öffentlicher Aufgaben, die gemäss § 16 die Online-Service-Plattform nutzen, haften für die von ihnen über diese erbrachten Leistungen nach dem Gesetz vom 24. April 2008 über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz).
2. Sie haften nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass die Online-Service-Plattform oder Teile davon nicht genutzt werden können.