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BL-IDIE-UE-GovG
CH-BL
§ 16 Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Gesetz, E-GovG) - Einsatz durch Einwohnergemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben
Einsatz der Online-Service-Plattform
§ 16 E-Government-Gesetz, E-GovG · Einsatz durch Einwohnergemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben
1. Die Einwohnergemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben ([§ 80 KV](https://bl.clex.ch/data/100/de/art80)) können die Online-Service-Plattform für ihre elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation einsetzen.
2. Der Kanton regelt mit ihnen die Nutzung der Online-Service-Plattform in Vereinbarungen, soweit sie nicht in der Gesetzgebung geregelt ist.
3. Der Kanton kann für den Einsatz der Online-Service-Plattform eine Gebühr verlangen.