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BL-IDIE-UE-GovG
CH-BL
§ 15 Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Gesetz, E-GovG) - Einsatz durch den Kanton
Einsatz der Online-Service-Plattform
§ 15 E-Government-Gesetz, E-GovG · Einsatz durch den Kanton
1. Der Kanton sieht bei der Planung neuer oder bei bedeutenden Änderungen bestehender Fachanwendungen prioritär den Einsatz der Online-Service-Plattform vor, sofern dies technisch machbar und wirtschaftlich ist.