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BL-IDIE-UE-GovG
CH-BL
§ 14 Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Gesetz, E-GovG) - Datenschutz und Datensicherheit
Besondere Bestimmungen - Datenschutz
§ 14 E-Government-Gesetz, E-GovG · Datenschutz und Datensicherheit
1. Die Behörden stellen mit angemessenen technischen und organisatorischen Massnahmen sicher, dass die Daten auf der Online-Service-Plattform gegen Verlust, Entwendung und unzulässiges Bearbeiten geschützt sind.
2. Die Benutzerinnen und Benutzer der Online-Service-Plattform sind verantwortlich dafür, ihr eigenes Informationssystem angemessen zu schützen, namentlich gegen Datenverlust, Viren und sonstige Schadsoftware sowie gegen unbefugte Zugriffe und unzulässige Datenmanipulationen.