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164 BL-IDIE-UE-GovG CH-BL

§ 13 Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Gesetz, E-GovG) - Verhinderung von Missbrauch

Besondere Bestimmungen - Elektronisches Benutzerkonto und Benutzeridentifikation
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§ 13 E-Government-Gesetz, E-GovG · Verhinderung von Missbrauch

1. Bei konkreten Hinweisen auf einen Missbrauch ergreift der Kanton die erforderlichen Massnahmen, um den Missbrauch zu verhindern.

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