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BL-IDIE-UE-GovG
CH-BL
§ 13 Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Gesetz, E-GovG) - Verhinderung von Missbrauch
Besondere Bestimmungen - Elektronisches Benutzerkonto und Benutzeridentifikation
§ 13 E-Government-Gesetz, E-GovG · Verhinderung von Missbrauch
1. Bei konkreten Hinweisen auf einen Missbrauch ergreift der Kanton die erforderlichen Massnahmen, um den Missbrauch zu verhindern.