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BL-IDIE-UE-GovG
CH-BL
§ 12 Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Gesetz, E-GovG) - Beendigung des Nutzungsvertrags
Besondere Bestimmungen - Elektronisches Benutzerkonto und Benutzeridentifikation
§ 12 E-Government-Gesetz, E-GovG · Beendigung des Nutzungsvertrags
1. Die Benutzerinnen und Benutzer können den Nutzungsvertrag über das BL-Konto unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 10 Tagen ohne Angabe von Gründen jederzeit kündigen.
2. Der Kanton kann den Nutzungsvertrag nach vorgängiger Mitteilung an die Benutzerin oder den Benutzer auflösen
a. wenn sich die Benutzerin oder der Benutzer während 2 Jahren nicht mehr im BL-Konto angemeldet hat;
b. bei erheblichen oder mehrfachen Verstössen gegen den Nutzungsvertrag.
3. Mit der Beendigung des Nutzungsvertrags werden das BL-Konto und die damit im Zusammenhang stehenden Daten nach Massgabe der Verordnung gelöscht.