Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
164 BL-IDIE-UE-GovG CH-BL

§ 11 Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Gesetz, E-GovG) - Elektronische Benutzeridentifikation (BL-ID)

Besondere Bestimmungen - Elektronisches Benutzerkonto und Benutzeridentifikation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 E-Government-Gesetz, E-GovG · Elektronische Benutzeridentifikation (BL-ID)

1. Mit der Eröffnung des BL-Kontos erhält die Benutzerin oder der Benutzer eine eindeutige, nicht sprechende und unveränderliche elektronische Benutzeridentifikation (BL-ID)

2. Verfügt eine Benutzerin oder ein Benutzer über eine andere vom Kanton anerkannte elektronische Benutzeridentifikation, kann diese an Stelle der BL-ID verwendet werden.

3. Die BL-ID darf von den Behörden ausschliesslich zur Ermöglichung der Nutzung der Online-Service-Plattform gemäss § 7 bearbeitet werden.

← § 10 E-Government-Gesetz, E-GovG Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Gesetz, E-GovG) - Grundsatz § 12 E-Government-Gesetz, E-GovG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →