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BL-IDIE-UE-GovG
CH-BL
§ 11 Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Gesetz, E-GovG) - Elektronische Benutzeridentifikation (BL-ID)
Besondere Bestimmungen - Elektronisches Benutzerkonto und Benutzeridentifikation
§ 11 E-Government-Gesetz, E-GovG · Elektronische Benutzeridentifikation (BL-ID)
1. Mit der Eröffnung des BL-Kontos erhält die Benutzerin oder der Benutzer eine eindeutige, nicht sprechende und unveränderliche elektronische Benutzeridentifikation (BL-ID)
2. Verfügt eine Benutzerin oder ein Benutzer über eine andere vom Kanton anerkannte elektronische Benutzeridentifikation, kann diese an Stelle der BL-ID verwendet werden.
3. Die BL-ID darf von den Behörden ausschliesslich zur Ermöglichung der Nutzung der Online-Service-Plattform gemäss § 7 bearbeitet werden.