Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
164 BL-IDIE-UE-GovG CH-BL

§ 10 Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Gesetz, E-GovG) - Elektronisches Benutzerkonto (BL-Konto)

Besondere Bestimmungen - Elektronisches Benutzerkonto und Benutzeridentifikation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 E-Government-Gesetz, E-GovG · Elektronisches Benutzerkonto (BL-Konto)

1. Benutzerinnen und Benutzer können ein persönliches elektronisches Benutzerkonto (BL-Konto) beantragen, mit dem sie über die Online-Service-Plattform Transaktionen mit Behörden durchführen können.

2. Zur Nutzung des BL-Kontos wird zwischen der Benutzerin oder dem Benutzer und dem Kanton ein öffentlich-rechtlicher Nutzungsvertrag abgeschlossen.

3. Der Regierungsrat regelt die Anforderungen und Modalitäten der Eröffnung, Nutzung und Auflösung des BL-Kontos.

← § 9 E-Government-Gesetz, E-GovG Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Gesetz, E-GovG) - Grundsatz § 11 E-Government-Gesetz, E-GovG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →