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BL-IDIE-UE-GovG
CH-BL
§ 10 Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Gesetz, E-GovG) - Elektronisches Benutzerkonto (BL-Konto)
Besondere Bestimmungen - Elektronisches Benutzerkonto und Benutzeridentifikation
§ 10 E-Government-Gesetz, E-GovG · Elektronisches Benutzerkonto (BL-Konto)
1. Benutzerinnen und Benutzer können ein persönliches elektronisches Benutzerkonto (BL-Konto) beantragen, mit dem sie über die Online-Service-Plattform Transaktionen mit Behörden durchführen können.
2. Zur Nutzung des BL-Kontos wird zwischen der Benutzerin oder dem Benutzer und dem Kanton ein öffentlich-rechtlicher Nutzungsvertrag abgeschlossen.
3. Der Regierungsrat regelt die Anforderungen und Modalitäten der Eröffnung, Nutzung und Auflösung des BL-Kontos.