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BL-IDIE-UE-GovG
CH-BL
§ 1 Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Gesetz, E-GovG) - Grundsatz
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 E-Government-Gesetz, E-GovG · Grundsatz
1. Die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation zwischen Bevölkerung, Unternehmen und Behörden sorgen für eine effiziente Leistungserbringung der Verwaltung und erleichtern den amtlichen Verkehr.
2. Sie erfüllen die Anforderungen des Behindertenrechtegesetzes BL.