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164.11 ITO-RAT CH-BL

§ 9a Verordnung zum Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Verordnung, Vo E-GovG) - Elektronische Rechnungsstellung

Elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation
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§ 9a E-Government-Verordnung, Vo E-GovG · Elektronische Rechnungsstellung

1. Vertragsparteien des Kantons haben ihre Rechnungen als strukturierte Daten einzureichen, wenn sie mindestens 1 der nachfolgenden Kriterien erfüllen

a. Sie bieten die Einreichung strukturierter Daten bereits an.

b. Sie stellen den kantonalen Behörden insgesamt mehr als 100 Rechnungen pro Jahr zu.

2. Die Finanzverwaltung kann Ausnahmen von Abs. 1 Bst. b gewähren, wenn die Einreichung strukturierter Daten für die Vertragspartei mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden ist.

3. Die Finanzverwaltung regelt die weiteren Modalitäten, nach denen Vertragsparteien ihre Rechnungen dem Kanton elektronisch einreichen.

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